Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „KUKUK Renchen – Kunst und Kultur in der Kaserne e.V.“
2. Die Gründungssatzung wurde am 7. März 2007 errichtet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Renchen.
4. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Oberkirch eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

2. Ziel des Vereins ist es, den Austausch von Kunst und Kultur und die durch den Austausch entstehende künstlerische Arbeit bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern.

Der Verein fördert die Jugendhilfe, die Kinder- und Jugendkultur und -bildung sowie internationale Begegnungen von Kindern und Jugendlichen. Er fördert und entwickelt Initiativen und Projekte zur Verbesserung des kulturellen und künstlerischen Angebot. Er fördert die Vernetzung der Strukturen der kulturellen und künstlerischen Arbeit und verfolgt einen generationsübergreifenden Ansatz.

3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltungen und Workshops
b) Kursangebote
c) Aktionen der außerschulischen Jugendbildung


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
5. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
7. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
8. Allle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme sowie der Übertritt vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Der Austritt eines Mitgliedes sowie der Übertritt vom ordentlichen Mitglied zum Fördermitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss jedes Halbjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand hat ausnahmsweise bei Bedürftigkeit das Recht den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ihn zu stunden.


§ 6 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Hierzu wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn es von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gefordert wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.
5. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 2 von der Versammlung zu bestimmenden Personen zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Satzungsänderungen
Ausschlüsse von Mitgliedern
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.


§ 9 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Der Verein darf keine fremden Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90% aller ordentlicher Mitglieder.
2. Kommt ein solcher Beschluss bei der einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90% der anwesenden Mitglieder.
3. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verwiesen wurde.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Die Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.


Renchen, 7.3.2007

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